Die Mitglieder des Fachbeirates des Europäischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamtinnen („EVS“), sind sich dessen durchaus bewusst, dass die Angleichung, die Harmonisierung oder gar die Europäisierung des Ehe- und Kindschaftsrechtes, des Namensrechtes und des Personenstandsverzeichnungsrechtes ein Prozess ist, der nur in längeren Zeiträumen verwirklicht werden kann. Die Rechtsordnungen der einzelnen Nationalstaaten sind ohne Zweifel Bestandteil der nationalen, damit aber auch Bestandteil der europäischen Kultur. Dennoch ist erkennbar, dass das nationale Recht vielen noch als schutzbedürftig erscheint. Dieses Schutzbedürfnis steht so manchen Harmonisierungsbestrebungen entgegen. Die Harmonisierung wesentlicher Institute des Familienrechtes und in der Folge des Namensrechtes und des Personenstandsverzeichnungsrechtes sollten daher keineswegs als Gleichmacherei angesehen werden sondern als zutiefst humane Tat, die dazu dient die zwischenmenschlichen Beziehungen sinnvoll zu regeln und entscheidend zu erleichtern.
Vor diesem Hintergrund hat der Fachbeirat die folgenden Thesen beschlossen. Dort wo die Trägheit der nationalen Gesetzgeber derzeit noch wenig Mut zur Bewegung erkennen lässt, wurden nach Konsultationen in den nationalen Verbänden, einige Vorbehalte dokumentiert, die am Schluss der jeweiligen These angeführt sind.
I. Mutterschaft
1. Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
2. Die Eintragung des Mutternamens in das Geburtsregister des Staates, in dem das Kind geboren wurde, beweist die mütterliche Abstammung.
3. Kinder, deren Eltern unbekannt sind, werden in das Geburtsregister des Staates, in dem sie geboren oder – falls der Geburtsort nicht bekannt ist – aufgefunden wurden, eingetragen und erhalten die Staatsangehörigkeit dieses Staates.
Vorbehalte.
Belgien : Es sollte eine Regelung für anonyme Geburt (wie Italien sie hat und beibe-
halten will) vorgesehen werden.
Italien : Im italienischen Rechtssystem hat zum Unterschied von allen anderen
Rechtssystemen der Grundsatz „mater semper certa est“ weiterhin keinen
Platz. Es sollte daher den einzelnen Staaten freigestellt sein, Ausnahmen
von diesem Grundsatz zuzulassen.
II. Vaterschaft
1. Kinder, innerhalb einer Ehe geboren, haben die Eheleute als Eltern. Wird das Kind außerhalb der Ehe geboren oder nachdem die Ehe der Mutter aufgelöst worden ist, so steht das Kind, ausgenommen bei Auflösung durch den Tod, ausschließlich in familienrechtlicher Beziehung Mutter. Das Kind gerät in eine familienrechtliche Beziehung zu einem anderen Elternteil durch Anerkennung oder Richterspruch.
2. Die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes ist möglich.
3. Die Vaterschaftsanerkennung für ein totgeborenes Kind ist möglich.
4. Ein Kind steht in familienrechtlicher Beziehung zu einer Person oder zu zwei Personen.
5. Falls das Kind zwei Elternteile hat, haben beide dem Kind gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten. Nur der Richter kann einem Elternteil oder beiden Eltern diese Rechte nehmen oder sie aus dieser Verpflichtung entlassen.
6. Durch Geburt entsteht dem volljährigen rechtlichen Elternteil von Rechts wegen elterliche Sorge für sein Kind.
7. Ob ein minderjähriges Kind durch Anerkennung in familienrechtliche Beziehung zu einer anderen Person männlichen oder weiblichen Geschlechts zu stehen kommt, bestimmen in erster Instanz die Mutter und der Anerkennende, auch falls die Mutter nicht die elterliche Sorge über ihr Kind hat. Bei Ablehnung, sein Kind anzuerkennen, kann der Richter die Vaterschaft einer Person feststellen.
8. Ein Kind hat stets das Recht, seine biologische Abstammung zu kennen.
9. Auf Wunsch des Kindes und/oder seiner Mutter muss es möglich sein, die biologische Vaterschaft eines Kindes über Richterspruch festzulegen, mit anderen Worten die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.
10. Jedes Kind hat ein Recht auf einen oder zwei liebende(n) Elternteil(e), der (die)
Sorge trägt/tragen, für das seelische und körperliche Wohlergehen des Kindes.
11. Eltern haben die Pflicht und das Recht zu versorgen und zu erziehen. Sie sind die Erstverantwortlichen für das seelische und körperliche Wohlergehen ihres Kindes.
12a. Bei der Geburt eines Kindes innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen wird die familienrechtliche Beziehung zu diesem Kind, hinsichtlich der einen Frau durch die Tatsache der Mutterschaft oder die zu erfolgende Adoption, hinsichtlich der anderen Frau aber durch die zu erfolgende Adoption begründet.
12b. Innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Männer, wird die familienrechtliche Beziehung zu diesem Kind, hinsichtlich des einen Mannes durch die Tatsache der Vaterschaft oder die zu erfolgende Adoption, hinsichtlich des anderen Mannes aber durch die zu erfolgende Adoption begründet.
13. Falls ein Kind ausschließlich in familienrechtlicher Beziehung zu einem einzelnen Mann steht, kann kein anderer Mann dieses Kind anerkennen.
14. Mit Hinweis auf die Punkte 7 und 13 können Kinder in einer familienrechtlichen Beziehung stehen: Zu einer Frau allein; zu einem Mann und einer Frau; zu einem Mann allein; zu zwei Frauen, zu zwei Männern.
14a. Mit Hinweis auf die Punkte 8 und 9 kann ein Kind in familienrechtlicher Beziehung stehen
°) zu einem Mann und einer Frau;
°) zu einer Frau allein oder
°) zu einem Mann allein;
Außerdem :
°) zu zwei miteinander verheirateten Frauen, oder
°) zu zwei miteinander verheirateten Männern.
Vorbehalte:
Belgien : zu Punkt 1 : Hier wird nichts über die Vaterschaft ausgesagt.
Die Eheleute sind nicht immer die Eltern des Kindes; insbesondere ist auch bei Geburt in einer Ehe nicht immer der Ehemann der Vater des Kindes. In Belgien gibt es eine neue Regelung hiezu.
zu Punkt 4 : Dieser Punkt sagt doch nichts über Vaterschaft aus und hat hier unter dem Begriff „Vaterschaft“ keine Berechtigung.
zu Punkt 5 und 6 : Diese haben eigentlich unter „Vaterschaft“ auch nichts verloren, vielmehr aber mit „Elterlicher Sorge“. Besser wäre es einen eigenen Punkt „Elterliche Sorge“ zu machen und hier die Punkte 5 und 6 heraus zu nehmen.
zu Punkt 7 und 8 : Hier handelt es sich um allgemeine Regeln, die nicht unmittelbar zur „Vaterschaft“ gehören; sie wäre besser unter Punkt 1 aufzunehmen.
zu Punkt 10 bis 14 : Durch Geburt kann das Kind nur von einer Frau (die es geboren hat) und von einem Mann (der die Vaterschaft anerkannt hat) abstammen. Somit können die Vorschläge unter Punkt 12a,12b und 13 bei einer Geburtsbeurkundung auch nicht eingetragen und in eine Geburtsurkunde aufgenommen werden.
Italien : zu Punkt 2 : Hierdurch könnte das Recht der Mutter auf anonyme Geburt
beeinträchtigt werden.
zu Punkt 8 : Hier gilt dasselbe wie zu Punkt 2.
zu Punkt 10 : Die Formulierung erscheint bedenklich, da sie Anlass geben könnte, um Adoptionen durch Einzelpersonen unbegrenzt zuzulassen, was aber nach italienischem Recht nicht gestattet ist.
zu den Punkten 12a bis 14 a : Die hier festgehaltenen Tatbestände stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der italienischen Rechtsordnung. Auch im Hinblick auf die derzeitigen umfangreichen Diskussionen im italienischen Parlament, halten wir es nicht für ratsam – abgesehen von persönlichen Überzeugungen – diesen Vorschlägen zuzustimmen.
Österreich : zu den Punkten 12a, 12b und 13 : Da es in Österreich keine Ehe
gleichgeschlechtlicher Personen gibt und so weit abzusehen ist, auch nicht geben wird, lehnen wir diese Regelungen ab. Die Rechtsordnung kann sich von der mehrheitlich im Einklang mit der Natur orientierten Bevölkerung nicht abkoppeln.
zu den Punkten 14 und 14a : Familienrechtliche Beziehungen zu einem Kind können nur entstehen :
a) Zu einem Mann und einer Frau wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, ansonsten zufolge Adoption durch ein verschiedengeschlechtliches Ehepaar.
b) Zu einer Frau allein, durch die Tatsache der Geburt, ansonsten durch Adoption.
c) Zu einem Mann allein, durch Anerkennung (oder gerichtliche Feststellung) der Vaterschaft, ansonsten durch Adoption.
Schweiz : zu den Punkten 12a, 12b und 13 : Mit diesen Punkten absolut nicht
einverstanden, da sich die Rechtsordnung nicht so weit von den biologischen Grundtatsachen entfernen darf.
zu den Punkten 14 und 14a : Das Kindesinteresse verlangt, dass die familienrechtlichen Beziehungen eines Kindes zu zwei Müttern oder zu zwei Vätern oder aber nur zu einem Vater und keiner Mutter, nur im Wege einer Adoption bewirkt werden können.
III. Status des Kindes
Die Begriffe eheliche und uneheliche (nichteheliche) Kinder werden nicht mehr verwendet. Die Kinder, die in einer Ehe geboren sind, und die Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren sind, haben die gleichen Rechte. Die Legitimation fällt weg.
IV. Adoption
Die Staaten Europas sollen die Adoptionen aus anderen Staaten anerkennen, auch wenn es um die Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare oder durch eine Einzelperson geht (Neues Übereinkommen des Europarates über die Adoption – Entwurf).
Vorbehalte:
Italien : zu IV : Zur Anerkennung von Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare
oder Einzelpersonen beziehen wir uns auf die gleiche Argumentation wie unter II. Punkte 12a bis 14a und können hier ebenfalls nicht zustimmen.
Österreich : zu IV : Der Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Ehepaare
kann nicht zugestimmt werden. Allerdings sind wir uns der Tatsache bewusst, dass ein leibliches Kind einer Frau (Mutterschaft durch die Tatsache der Geburt gegeben), die wiederum eine Frau heiratet, in dieser Verbindung leben wird; gleiches gilt natürlich auch für das leibliche Kind eines Mannes (Vaterschaft anerkannt), der einen anderen Mann heiratet und das Kind in dieser Verbindung ebenfalls leben wird.
V. Personenname des Kindes
1. Namensführung
Die Namensführung eines Kindes setzt sich zusammen aus Vornamen und Nachnamen. Die Selbstbestimmung der Personennamen wird bevorzugt. Auch das Kind kann seinen Personenamen wählen.
2. Anzahl der Namen
Jedes Kind muss mindestens einen Vornamen und einen Nachnamen führen.
Die Namen werfen in einem Zeichensatz reproduziert, der alle Buchstaben der in Europa gesprochenen Amtssprachen wiedergeben kann, die auf dem lateinischen Alphabet aufbauen. Die diakritischen Zeichen sollen in alle Register, Urkunden und Ausweise Eingang finden.
3. Bestimmung des Personennamens des Kindes
Die Inhaber der elterlichen Sorge wählen Vornamen und Nachnamen des Kindes frei. Bei nachträglichen Änderungen in der Abstammung steht es den Inhabern der elterlichen Sorge frei, die Namen des Kindes neu zu bestimmen.
Bei Uneinigkeit der Inhaber der elterlichen Sorge entscheidet das Los.
Spätestens nach dem 10. Lebensjahr soll das Kind mitentscheiden können.
Auch für totgeborene Kinder ist die Bestimmung des Vor- und Nachnamens möglich.
4. Änderung des Personennamens des Kindes
Eine gesetzliche Beschränkung der Freiheit, den Namen des Kindes (Vornamen und Nachnamen) zu ändern, gibt es nur dann, wenn die Interessen des Kindes mit der Änderung verletzt werden könnten.
Bis zum zurückgelegten 10. Lebensjahr entscheiden die Inhaber der elterlichen Sorge allein.
Ab dem zurückgelegten 10. Lebensjahr entscheiden die Inhaber der elterlichen Sorge mit Zustimmung des Kindes. Sind sich Inhaber der elterlichen Sorge und Kind nicht einig, entscheidet das Los. Das Los wird vom Zivilstandsbeamten/ Standes-beamten geworfen.
Ab dem zurückgelegten 14. Altersjahr entscheidet das Kind mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge. Sind sich Inhaber der elterlichen Sorge und Kind nicht einig, entscheidet das Los. Das Los wird von Zivilstandsbeamten/Standesbeamten geworden.
Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Namensänderungen. Alle Änderungen von Vornamen und Nachnamen erfolgen durch Erklärung gegenüber der Standesbeamtin oder gegenüber dem Standesbeamten und werden im Personenstandsregister beurkundet. Das Standesamt stellt auf Begehren jederzeit Auszüge auf die aktuellen Vornamen und Nachnamen aus.
5. Keine Namensänderung wegen Statutenwechsel
Statutenwechsel bewirkt keine Änderung der Namen. Bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit oder bei Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Staat sollen sich die Namen nicht automatisch ändern.
Vorbehalte:
Italien : zu den Punkten 3 und 4 : Die Möglichkeit bei Uneinigkeit der Berechtigten
einen Losentscheid heranzuziehen, erscheint uns nicht opportun, vielmehr verweisen wir auf Rechtsordnungen, die die Möglichkeit einräumen dem Kind einen Doppelnamen zu erteilen.
Österreich : zu Punkt 2 : Bei jenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
nicht das lateinische Alphabet benützen (Bulgarien, Griechenland, Zypern) wird hinsichtlich der Transliteration auf die von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen hingewiesen.