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| 1) |
Anmeldung der Eheschließung (früheres „Aufgebot“) bzw. Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft. In Baden-Württemberg und Thüringen werden die Lebenspartnerschaften n i c h t vor den Standesbeamten geschlossen (hier gelten eigene Gebühren).
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| 2) |
Gebühren, wenn für Eheschließung/Lebenspartnerschaft nur deutsches Recht zu beachten ist.
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| 3) |
Gebühren, wenn für Eheschließung/Lebenspartnerschaft auch ausländisches Recht zu beachten ist.
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| 4) |
Gebühren von 70 bzw. 90 Euro, wenn bei einem bzw. bei beiden Ehepartner/n oder einem bzw. beiden Lebenspartner/n ausländisches Recht zu beachten ist.
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| 5) |
Gebühren von 70 bzw. 90 Euro, wenn bei einem bzw. bei beiden Ehepartner/n ausländisches Recht zu beachten ist.
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| 6) |
Rahmengebühren bei den Lebenspartnerschaften mit 70 – 100 Euro bzw. 90 – 120 Euro, wenn bei einem bzw. bei beiden Lebenspartner/n ausländisches Recht zu beachten ist.
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| 7) |
Gebühren für die Ausstellung von Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden oder von Abschriften/Ausdrucken aus den Personenstandsbüchern/-registern (werden in einem Arbeitsgang mehrere gleiche Urkunden hergestellt, ist für die zweite und jede weitere Urkunde nur die Hälfte der jeweiligen Gebühr zu bezahlen – Ausnahmen: in Baden-Württemberg, Bayern bzw. Thüringen fällt für jede Urkunde die Gebühr von 12 Euro, 10 Euro bzw. 7 Euro an).
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| 8) |
Gebühren für die Beurkundung oder Beglaubigung von Namenserklärungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederannahme eines Geburtsnamens nach Ehescheidung oder neue Namensbestimmung für ein Kind).
Kostenlos ist die Bestimmung des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens bei der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die erstmalige Bestimmung des Geburtsnamens eines neugeborenen Kindes.
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| 9) |
In Berlin wurde noch keine neue Gebührenordnung erlassen. Es werden bis auf weiteres die bisher nach Bundesrecht festgesetzten Gebühren nun nach Landesrecht erhoben (z. B. 7 Euro für Urkunden bzw. 8 Euro für Abschriften bisheriger Familien-bücher).
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| 10) |
Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Billigkeitsgründen kann u. U. eine Gebührenermäßigung oder –befreiung gewährt werden (je nach Landesregelung). |
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