Neben den 27 EU-Staaten erfasste die Studie auch die Schweiz und die EU-Beitrittskandidaten Kroatien und Türkei.
Zielrichtung war, Lösungen und Möglichkeiten aufzuzeigen, die den Bürgern in der Europäischen Union das Leben in personenstandsrechtlicher Hinsicht erleichtern. Hanno von Freyhold: „Es wurden die rechtliche Lage und die tatsächlichen Verfahrensweisen der Standesämter in allen Staaten der EU und den drei weiteren Ländern umfassend untersucht, ferner die Verfahren in grenzüberschreitenden Situationen und die dabei auftretenden Probleme analysiert sowie Lösungsansätze entworfen und bewertet.“
Laut Studie würden in 80.000 europäischen Standesämtern jährlich bis zu 15 Millionen Änderungen am Familienstand beurkundet. Davon besäßen bis zu einem Drittel einen grenzüberschreitenden Aspekt. Es gebe viel zu tun in Bezug auf eine gewisse Vereinheitlichung der verarbeiteten Personenstandsdaten und der ausgestellten Urkunden, stellte BDS-Präsident Jürgen Büssow dazu fest.
Doppelnamen – ein unendliches Thema
Durch die Studie wurde exemplarisch verdeutlicht, dass sich der berufliche Alltag der Standesbeamtinnen und Standesbeamten schon längst nicht mehr auf das deutsche Familienrecht beschränkt. Hier hat die EU zwar keine direkten Kompetenzen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14. Oktober 2008 hat aber gezeigt, dass wegen des Rechtes auf Freizügigkeit der EU-Bürger „durch die Hintertüre“ das nationale deutsche Namensrecht beeinflusst und zurückgedrängt werden kann.
Über diesen „Fall Grunkin-Paul und seine Folgen“ referierte Ass.jur. Fabian Wall von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Nach Ansicht des EuGH habe jeder EU-Bürger das Recht, in allen Mitgliedstaaten einen einheitlichen Namen zu führen. Es bereite jedoch Schwierigkeiten, diese europarechtliche Vorgabe in die standesamtliche Praxis umzusetzen.
So erhebe sich die Frage, ob das deutsche Standesamt einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat registrierten Namen beachten müsse, auch wenn dieser Name aus Sicht des deutschen Rechts nicht zulässig sei. Schließlich wäre zu fragen, ob ein im EU-Ausland registrierter Name nur dann zu beachten sei, wenn er aus Sicht der ausländischen Rechtsordnung rechtmäßig gebildet worden ist, oder auch dann, wenn der ausländischen Personenstandsbehörde bei der Registrierung ein Fehler unterlaufen ist, stellte der Jurist fest und trug seine Schlussfolgerungen dazu detailliert vor.
Brüssel-IIa-Verordnung vereinheitlicht in der EU
Einiges wurde durch die EU in den letzten Jahren schon vorangebracht. So hat der europäische Gesetzgeber mit der sogenannten Brüssel-IIa-Verordnung im Jahr 2003 neben dem internationalen Ehescheidungsverfahrensrecht auch das internationale Kindschaftsverfahrensrecht für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vereinheitlicht.
Das Gemeinschaftsrecht und nicht mehr das nationale Recht entscheidet nun über die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte in Kindschaftssachen und die Anerkennung und Vollstreckung mitgliedstaatlicher Entscheidungen über Kindschaftssachen. Die Brüssel-IIa-Verordnung betrifft auch die deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten, vor allem soweit es um die Anerkennung mitgliedstaatlicher Sorgerechtsentscheidungen geht.
Dr. Anatol Dutta, Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, zeigte in Jena die Relevanz des kindschaftsrechtlichen Teils der Brüssel-IIa-Verordnung für die Praxis der Standesämter auf. Weiterhin beleuchtete er ausgewählte Probleme, die sich insbesondere bei der Anerkennung mitgliedstaatlicher Sorgerechtsentscheidungen nach dieser Verordnung ergeben.
Elektronischer Datenaustausch in Deutschland und Europa
Nach jahrzehntelangen Diskussionen ist zum 1. Januar 2009 das reformierte Personenstandsgesetz in Kraft getreten. In den nächsten Jahren wird die fachliche Diskussion von der Einführung der elektronischen Registrierung in den Standesämtern bestimmt werden, die bis zum 31. Dezember 2013 in ganz Deutschland umgesetzt werden muss. In Hessen wurde erfolgreich begonnen, andere Bundesländer wollen bald folgen.
Regierungsrat Walter Königbauer vom bayerischen Innenministerium informierte auf dem Deutschen Standesbeamtentag über die weiteren Projekte im Gefolge der Personenstandsreform. So werde auch die Datenübermittlung zwischen den Standesämtern und mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen künftig ausschließlich elektronisch erfolgen. Das Personenstandswesen folge damit dem im Meldewesen erstmals erfolgreich begangenen Weg mit neuen Datenaustauschstrukturen.
Unter dem Dach des Projektes „Deutschland-Online“ werde ein standardisiertes Datenaustauschformat, genannt „X-Personenstand“ entwickelt. Die Einbindung in standesamtliche Fachverfahren starte voraussichtlich im Mai 2010. Man erwarte dadurch Kosten- und Zeitersparnis in den Standesämtern und Fehlerminimierung durch automatisierte Nachrichtenerstellung, sagte Walter Königbauer. Zum elektronischen Datenaustausch innerhalb Europas stellte er Projekte vor, die von der EU und der CIEC betrieben werden.
Standesbeamter kann gleichzeitig Archivar werden
Die Personenstandsreform brachte erstmals auch die Archive ins Spiel. Nach 30, 80 und 110 Jahren bekommen diese nun von den Standesämtern die jeweiligen Sterbe-, Heirats- und Geburtenbücher zur Aufbewahrung. Bisher noch offene Fragen der Zusammenarbeit sprach Dr. Robert Zink, Leiter des Stadtarchivs Bamberg, auf der Tagung in Jena an.
Ein gewichtiges Problem sei zum Beispiel, dass keineswegs in allen Gemeinden tatsächlich auch ein Gemeinde- oder Stadtarchiv existiere, so dass die nach dem Archivrecht abzuwickelnde Benutzung der nicht mehr fortführungspflichtigen Register gegebenenfalls auch von den Standesämtern wahrzunehmen wäre. Der Standesbeamte würde dann zum Archivar und müsse in solchen Fällen die Archiv-Vorschriften anwenden, machte der Referent auf die neue Rechtslage aufmerksam.