Aufgaben des BDS
Dienstleister
Aufgaben der Standesbeamten
Fachberater
Gesetzgeber und
     Bundesverfassungsgericht

Daten und Fakten
Personenstandsgebühren















Aufgaben der Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Deutschland


1. Stellung in der öffentlichen Verwaltung:



Als Urkundsbeamte unabhängig, keinen fachlichen Weisungen von Vorgesetzten unterworfen, seit 1876, der Einführung der zivilrechtlichen Standesämter im gesamten damaligen Deutschen Reich.
Auch der Leiter eines Standesamtes oder die Aufsichtsbehörde können die Standesbeamten nicht in einem konkreten Einzelfall anweisen; dies kann nur der Personenstandsrichter am Amtsgericht bzw. die weiteren Gerichtsinstanzen: Oberste Landesgerichte, Bundesgerichtshof sowie bei Verstößen gegen Verfassungsrechte das Bundesverfassungsgericht.
Die Standesbeamten sind somit als Urkundsbeamte fachlich unabhängig.
Die Eigenverantwortlichkeit der Standesbeamten ist so von Gesetzes wegen gestärkt.
Die Eigenständigkeit der Standesbeamten wäre ein Vorbild für die so genannte „schlanke Verwaltung“ bzw. den Abbau von Verwaltungsebenen und die Verlagerung von Entscheidungen nach unten.
  Der Status der Standesbeamten könnte Vorbild sein für den Umbau der Verwaltung.

2. Bedeutung für Gesellschaft und Volkswirtschaft:

Die Arbeit der Standesbeamten ist ein wesentlicher Beitrag für das Funktionieren der Gesellschaft, der Volkswirtschaft bzw. von Verwaltung und Wirtschaft.
Immer stärkere Verzahnung mit dem Ausland, besonders innerhalb der Europäischen Union, aber auch mit dem sonstigen Europa und letztlich mit allen Staaten der Welt.
Die Gründe: wirtschaftliche Verflechtungen, politische und wirtschaftliche Notlagen (Bürgerkriegsflüchtlinge, Asylbewerber, Aussiedler).
In vielen Großstädten sind beim Standesamt jährlich bis zu 100 und mehr Nationen zu verzeichnen, deren Angehörige dort heiraten oder Neugeborene anmelden.

3. Technisch auf neuestem Stand:

Durchweg ist in den deutschen Standesämtern neueste EDV-Technik im Einsatz, mit maßgeschneidertem Programm zur Verarbeitung der Personenstandsfälle.
Urkundenbestellungen werden von den Standesämtern heute nicht nur persönlich, per Telefon oder Post, sondern auch per Telefax, Internet oder E-Mail angeboten.
Die seit Jahresbeginn 2009 wirksame Reform des Personenstandsrechts sieht vor, die bisher gedruckten Personenstandsbücher durch elektronische Personenstandsregister abzulösen. Bis spätestens Jahresende 2013 muss dies in allen Standesämtern in Deutschland umgesetzt sein. Damit sollen der Bürgerservice weiter verbessert und der Datenaustausch zwischen den Behörden vereinfacht und beschleunigt werden.

4. Standesbeamte erfüllen umfassende Aufgaben:

Klassische Aufgaben der Standesbeamten sind
- die Beurkundung von Geburten,
- die Prüfung der Ehevoraussetzungen,
- die Durchführung und Beurkundung von Eheschließungen,
- die Beurkundung von Sterbefällen sowie
- die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und die Durchführung und Beurkundung von „Eingetragenen Lebenspartnerschaften“ (in 14 Bundesländern – noch nicht in Baden-Württemberg und Thüringen, dort sind andere Zuständigkeiten gegeben).

5. Daneben gibt es zur Fortführung der Personenstandsbücher nach Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft und Tod eine Fülle weiterer Tätigkeiten, so

die Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen und Mutterschafts-anerkenntnissen bzw. von gerichtlichen Feststellungen der Vaterschaft,
die Beurkundung von gerichtlichen Feststellungen zum Personenstand von Kindern,
die Beurkundung von Namenserklärungen für Kinder,
die Beurkundung von inländischen und ausländischen Adoptionen, letztere nach Prüfung der Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung,
die Beurkundung von persönlichen Namenserklärungen während bestehender Ehe oder nach Auflösung einer Ehe,
die Beurkundung von behördlichen Namensänderungen,
die Beurkundung von Namenserklärungen von Aussiedlern und weiteren anspruchsberechtigten Personen, vor allem eingebürgerte Personen, Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge,
die Beurkundung von Kriegssterbefällen,
die Beurkundung der Scheidung oder Aufhebung einer Ehe
und schließlich eine ganze Fülle von Folgebeurkundungen und -eintragungen in den Personenstandsbüchern bzw. -registern.

6. Weitere Tätigkeiten sind

die Prüfung der Namensführung nach Eheschließung oder Scheidung im Ausland mit eventueller Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern und eventuell nötige Folgebeurkundungen,
die Beurkundung von Eidesstattlichen Versicherungen,
die nachträgliche Beurkundung der Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft oder des Sterbefalles von Deutschen oder gleichgestellten Personen im Ausland,
die Bearbeitung von Anträgen zur Prüfung bzw. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Scheidung oder Aufhebung der Ehe) und ggf. Weiterleitung an die zuständige Verwaltungsbehörde oder an die Landesjustiz-verwaltung bzw. das Oberlandesgericht,
die Bearbeitung von Anträgen für ausländische Staatsangehörige auf Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für Eheschließungen in Deutschland und Weiterleitung an das Oberlandesgericht,
die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für Deutsche oder gleichgestellte Personen zu einer Eheschließung im Ausland,
die Beurkundung von Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter zu Vaterschafts- oder Mutterschaftsanerkennungen,
die Eintragung von Todeserklärungen

7. Daneben erledigen die Standesbeamtinnen und Standesbeamten zusammen mit den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Standesamt noch eine Fülle wichtiger Tätigkeiten wie

die Beurkundung und Entgegennahme von Kirchenaustrittserklärungen (in einigen Bundesländern teilweise andere Zuständigkeiten),
die Führung der Testamentsverzeichnisse,
die Ausstellung von Urkunden und beglaubigten Abschriften oder Ausdrucken aus den Personenstandsbüchern oder -registern (z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Sterbeurkunde, mehrsprachige Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde),
Auskünfte aus den Personenstandsbüchern bzw. –registern und den zugehörigen Sammelakten (z. B. zu Geburtszeit oder Ahnenforschung),
Beglaubigungen in Personenstandssachen,
die Vornahme von Nottrauungen bei lebensbedrohlicher Erkrankung (und entsprechende Mitwirkung bei der Begründung von „Eingetragen Lebenspartnerschaften“).

8. Aktuelle Probleme:

Ständige Neuregelungen, Anpassungen, Änderungen.
Korrektur früherer Entscheidungen, Beschlüsse und Gesetze. Keine Kontinuität, u.a. Zeichen des Wandels in unserer Gesellschaft, der gesellschaftlichen Anschauungen und der zunehmenden internationalen Verflechtung.
Die Standesbeamten müssen deshalb das frühere und heutige formelle und materielle deutsche und ausländische Ehe-, Familien- und Namensrecht kennen, ferner das Lebenspartnerschaftsrecht, das Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, jeweils einschließlich des maßgebenden internationalen Privatrechts; ferner das Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht oder die Kirchenaustrittsvorschriften; schließlich die Meinung der wichtigsten Kommentatoren und die Beschlüsse der obersten Gerichte - nicht zuletzt die früheren und heutigen formellen und materiellen Heimatrechte aller Staaten, deren Angehörige die Dienste der Standesbeamten benötigen.

9. Reform des Personenstandsrechts seit 1. Januar 2009 umzusetzen:

Intensiv vorbereitet haben sich die Standesbeamtinnen und Standesbeamten auf die umfassende Reform des Personenstandsrechts. Zum 1. Januar 2009 wurden hier Vorschriften abgelöst, die zum Teil bis auf das Jahr 1876 zurück gehen. Wesentliche Neuerung ist die künftige Einrichtung elektronischer Register. Die Umstellung muss bis Ende 2013 abschlossen sein. Allerdings wird man auch in den kommenden Jahrzehnten immer noch auf die bisherigen, in Bücher gebundenen Personenstandseinträge zurückgreifen müssen.
Die Bundesländer haben durch die Reform zusätzliche Regelungsmöglichkeiten erhalten. Sie können eigene Organisationsformen für die Beurkundung der Personenstandsfälle einführen, z. B. ein zentrales Landesregister einrichten.
Aktuell haben die Standesbeamtinnen und Standesbeamten vor allem das Problem, dass die Ausführungsbestimmungen zum neuen Recht auch zehn Monate nach dem Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes noch nicht vollständig vorliegen. Dies erschwert insbesondere den gegenseitigen Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Standesämtern der 16 Bundesländer.
Die Erhebung von Gebühren ist seit Jahresbeginn 2009 ebenfalls Ländersache. Dies führte zu unterschiedlichsten Regelungen und Kosten, was die Beratung der Bürger nicht erleichtert hat.

10. Entscheidend für das Image der Verwaltung:


Die Standesbeamten leisten mit ihrer Arbeit einen wichtigen Beitrag zum positiven Erscheinungsbild der Verwaltung und ihrer jeweiligen Gemeinde oder Stadt.
Nicht zu unterschätzen ist auch die unterstützende Tätigkeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten gegenüber anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung, z. B. den Einwohnermelde- und Passämtern, Ausländerbehörden, Staatsangehörigkeits- und Namensänderungsbehörden, Jugendämtern und auch den Gerichten.

11. Umfassende Aus- und Fortbildung der Standesbeamten:


Für die Standesbeamten in Deutschland gibt es intensive Aus- und Fortbildungsangebote bzw. gesetzliche Verpflichtungen, diese zu absolvieren.
  Abgehalten werden beispielsweise regelmäßige Frühjahrs- und Herbstschulungen, bei denen die aktuellen Themen besprochen werden.
Die Akademie für Personenstandswesen in Bad Salzschlirf, Hessen, bietet ein umfassendes Angebot für die Aus- und Fortbildung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten und der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Standesämtern und Aufsichtsbehörden.
Auf Landesebene gibt es weitere Fortbildungsveranstaltungen, z. B. weithin beachtete Fachtagungen der Landesverbände der Standesbeamtinnen und Standesbeamten.
Zur Standesbeamtin bzw. zum Standesbeamten soll in der Regel erst ernannt werden, wer einen zweiwöchigen Ausbildungslehrgang besucht hat, mindestens drei Monate im Standesamt gearbeitet hat und in kreisfreien Städten grundsätzlich dem gehobenen Verwaltungsdienst angehört.

DRUCKVERSION>