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Personenstandsgebühren in den 16 Bundesländern – November 2011


Bundesland Anmeldung der Eheschließung/Lebenspartnerschaft 1)
Deutsche 2) Ausländer 3)
Urkunden 7) Namensrechtliche
Erklärungen 8)
         

Bundesgebühr bis 31.12.2008

33 €            

55 €

7 bzw. 8 €

17 €
         

Baden-Württemberg 1)

40 €

80 €

12 €

20 €
         
Bayern 50 €  70 bzw. 90 € 4) 10 € 25 €
         
Berlin 40 € 80 €   10 € 20 €
         

Brandenburg      

40 €  60 bzw. 80 € 10 € 20 €
         

Bremen 

40 €  80 € 10 € 25 €
         

Hamburg 

40 €    60 bzw. 80 € 12 € 20 € 
         

Hessen 

40 € 60 € 10 € 20 €
         

Mecklenburg-Vorpommern 

40 € 70 € 10 € 20 € 
         

Niedersachsen   

40 € 80 € 10 € 25 €
         

Nordrhein-Westfalen  

40 €  66 €  10 € 21 €
         

Rheinland-Pfalz  

40 € 50 – 100 € 10 €  20 €
         

Saarland 

40 € 66 € 10 € 21 €
         
Sachsen (Ehe) 40 €
(LP) 40 – 70 €
70 bzw. 90 € 5) 70 – 100
bzw. 90 -120 € 6)

10 € 25 €
         

Sachsen-Anhalt  

40 € 70 €  10 € 20 €
         

Schleswig-Holstein

40 € 80 € 10 € 30 €
         

Thüringen 1

40 € 70 € 10 € 25 €
         
         
   
1)

Anmeldung der Eheschließung (früheres „Aufgebot“) bzw. Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung oder     
die Begründung einer Lebenspartnerschaft. In Baden-Württemberg werden die Lebenspartnerschaften bisher noch
n i c h t  vor den Standesbeamten geschlossen (hier gelten eigene Gebühren, Änderung zum 01.01.2012 angekündigt).

2)

Gebühren, wenn für Eheschließung/Lebenspartnerschaft nur deutsches Recht zu beachten ist.  

3)

Gebühren, wenn für Eheschließung/Lebenspartnerschaft auch ausländisches Recht zu beachten ist.

4)

Gebühren von 60 bzw. 80 Euro oder 70 bzw. 90 Euro, wenn bei einem bzw. bei beiden Ehepartner/n oder einem bzw.  bei beiden Lebenspartner/n ausländisches Recht zu beachten ist.

5) Gebühren von 70 bzw. 90 Euro, wenn bei einem bzw. bei beiden Ehepartner/n ausländisches Recht zu beachten ist.
6)

Rahmengebühren bei den Lebenspartnerschaften mit 70 – 100 Euro bzw. 90 – 120 Euro, wenn bei einem bzw. bei beiden Lebenspartner/n ausländisches Recht zu beachten ist.

7)

Gebühren für die Ausstellung von Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden oder von   Abschriften/Ausdrucken aus den Personenstandsbüchern/-registern (werden in einem Arbeitsgang mehrere gleiche Urkunden hergestellt, ist für die zweite und jede weitere Urkunde nur die Hälfte der jeweiligen Gebühr zu bezahlen –  Ausnahmen: in Baden-Württemberg bzw. Bayern und Thüringen fällt für jede Urkunde die Gebühr von 12 Euro bzw.10 Euro an).

8)

) Gebühren für die Beurkundung oder Beglaubigung von Namenserklärungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederannahme eines Geburtsnamens nach Ehescheidung oder neue Namensbestimmung für ein Kind). Kostenlos ist die Bestimmung des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens bei der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die erstmalige Bestimmung des Geburtsnamens eines neugeborenen Kindes.

Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Billigkeitsgründen kann u. U. eine Gebührenermäßigung oder –befreiung
gewährt werden (je nach Landesregelung).


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