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| 1) |
Anmeldung der Eheschließung (früheres „Aufgebot“) bzw. Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung oder
die Begründung einer Lebenspartnerschaft. In Baden-Württemberg werden die Lebenspartnerschaften bisher noch
n i c h t vor den Standesbeamten geschlossen (hier gelten eigene Gebühren, Änderung zum 01.01.2012 angekündigt). |
| 2) |
Gebühren, wenn für Eheschließung/Lebenspartnerschaft nur deutsches Recht zu beachten ist.
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| 3) |
Gebühren, wenn für Eheschließung/Lebenspartnerschaft auch ausländisches Recht zu beachten ist.
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| 4) |
Gebühren von 60 bzw. 80 Euro oder 70 bzw. 90 Euro, wenn bei einem bzw. bei beiden Ehepartner/n oder einem bzw. bei beiden Lebenspartner/n ausländisches Recht zu beachten ist.
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| 5) |
Gebühren von 70 bzw. 90 Euro, wenn bei einem bzw. bei beiden Ehepartner/n ausländisches Recht zu beachten ist. |
| 6) |
Rahmengebühren bei den Lebenspartnerschaften mit 70 – 100 Euro bzw. 90 – 120 Euro, wenn bei einem bzw. bei beiden Lebenspartner/n ausländisches Recht zu beachten ist.
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| 7) |
Gebühren für die Ausstellung von Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden oder von Abschriften/Ausdrucken aus den Personenstandsbüchern/-registern (werden in einem Arbeitsgang mehrere gleiche Urkunden hergestellt, ist für die zweite und jede weitere Urkunde nur die Hälfte der jeweiligen Gebühr zu bezahlen – Ausnahmen: in Baden-Württemberg bzw. Bayern und Thüringen fällt für jede Urkunde die Gebühr von 12 Euro bzw.10 Euro an). |
| 8) |
) Gebühren für die Beurkundung oder Beglaubigung von Namenserklärungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederannahme eines Geburtsnamens nach Ehescheidung oder neue Namensbestimmung für ein Kind). Kostenlos ist die Bestimmung des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens bei der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die erstmalige Bestimmung des Geburtsnamens eines neugeborenen Kindes.
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Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Billigkeitsgründen kann u. U. eine Gebührenermäßigung oder –befreiung
gewährt werden (je nach Landesregelung). |