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Einflüsse des Bundesgesetzgebers und des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf die Arbeit der Standesbeamten in den letzten 25 Jahren


01.09.1986:

Umfassende Kodifikation des Internationalen Privatrechts in Deutschland. Grundlegende Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

   
29.03.1991: Inkrafttreten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zum Namensrecht für Ehegatten und Kinder.
Bisherige Automatik zum Vorrang des Namens des Mannes als Ehenamen bei Nichteinigung der Verlobten ist verfassungswidrig.
Erhebliche Auswirkung auf Familiennamen der Ehegatten und deren Kinder.
   
01.01.1993:

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG).
Erweiterte Namenserklärungsrechte für Aussiedler.

   
01.04.1994: Reform des Namensrechtes für Ehegatten und Kinder.
Umfassende Änderungen in diesem Bereich.
   
01.07.1998:

Reform des Ehe-, Kindschafts- und Pflegschaftsrechtes.
Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern; ferner Änderungen des Sorgerechtes mit Auswirkungen auf die Namenserteilung für Stiefkinder; konkrete Prüfung vermuteter „Scheinehen“, Aufhebung des Aufgebot-Aushanges und mehrerer Eheverbote.

   
01.01.2000:

Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes.
Einführung der „doppelten Staatsangehörigkeit“ für Ausländerkinder; d.h., zusätzlicher Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder ausländischer Eltern bei Geburt in Deutschland.

   
01.08.2001:

Begründung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften durch Bundesgesetz.
Übertragung auf die Standesbeamten wird Angelegenheit der Länder.
Bisher in 15 Bundesländern umgesetzt; noch nicht in Baden-Württemberg (dort teilweise an die Standesämter übertragen – Gesetzentwurf zur landesweiten Regelung ab 2012 eingebracht).

   
28.01.2004: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG:
Eine Mutter wollte ihrem Kind zwölf, weitgehend „exotische“ Vornamen geben.
   
18.02.2004:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Namensrecht.
Künftig kann auch der Ehename aus einer früheren Ehe zum gemeinsamen Ehenamen in einer neuen Ehe erklärt werden (Gesetz seit 12.02.2005 in Kraft).

   
14.10.2008 Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Deutschland darf seinen Staatsbürgern nicht die Anerkennung des Nachnamens
verweigern, der in einem anderen Geburts- und Wohnsitz-Mitgliedsstaat bereits eingetragen wurde.
   
01.01.2009:

Reform des Personenstandsrechts. Wesentliche Zielsetzungen sind:
Ausschließliche Beurkundung der Personenstandsdaten in elektronischen Registern mit Übergangsfrist bis 31.12.2013. Umfassende elektronische Kommunikation zwischen Behörden und weiteren Nutzern. Reduzierung von Registerdaten. Einsparung von Kosten, Wegen und Papier.
Mehr Zuständigkeiten für die Standesämter. Weiter verbesserter Bürgerservice.

   
05.05.2009:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Namensrecht:
Dreifach-Familiennamen in der Ehe weiterhin nicht zulässig.



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