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Prof. Dr. Robert Freitag, Maître en droit, Erlangen
Inhaber des Lehrstuhls für deutsches, europäisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg |
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Der Beweiswert ausländischer Urkunden
Aufgrund der großen Zuverlässigkeit der deutschen Personenstandsregister und der sie führenden Personen kommt deutschen Personenstandsurkunden ein besonderer Beweiswert zu: "Einfache" öffentliche Urkunden, d.h. "einfache" Urkunden die von einer deutschen Amtsperson ausgestellt worden sind, beweisen lediglich, dass die Urkunde die beurkundeten Wahrnehmungen der Urkundsperson korrekt wiedergibt, nicht aber, dass das beurkundete Geschäft wirksam ist. So beweist z. B. ein notarieller Ehevertrag zwar, dass die Parteien vor dem Notar Erklärungen mit dem beurkundeten Inhalt abgegeben haben, nicht aber, dass dieser Vertrag rechtlich verbindlich zustande gekommen ist.
Demgegenüber haben deutsche Personenstandsregister und -urkunden einen erhöhten Beweiswert, da sie gemäß § 54 Personenstandsgesetz (PStG) den Nachweis der beurkundeten personenstandsrechtlichen Ereignisse und Rechtsverhältnisse führen. Eine Heiratsurkunde beweist daher nicht allein, dass die Eheleute vor dem Standesbeamten Erklärungen abgegeben haben, die auf den Abschluss der Ehe gerichtet waren, sondern auch, dass die beurkundete Ehe rechtswirksam eingegangen worden ist. In jedem Fall, d. h. sowohl bei "normalen" öffentlichen Urkunden wie auch bei Personenstandsurkunden, ist die Führung des Gegenbeweises möglich, etwa indem gegen die Heiratsurkunde vorgebracht wird, die Eheleute seien bei Abgabe der Eheerklärungen geschäftsunfähig gewesen.
Aufgrund der zunehmenden Mobilität von In- und Ausländern kommt es immer häufiger vor, dass sich personenstandsrechtliche Rechtsverhältnisse und Vorgänge im Ausland abspielen, weil dort etwa Kinder geboren, Ehen eingegangen oder geschieden oder Sterbeurkunden ausgestellt werden. Demzufolge werden den deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten auch immer häufiger ausländische Urkunden mit Bedeutung für personenstandsrechtliche Amtshandlungen und Eintragungen vorgelegt.
So kann beispielsweise einer deutschen Standesbeamtin bzw. einem deutschen Standesbeamten, die bzw. der nach erfolgter Anmeldung zur Eheschließung die Heiratsfähigkeit der Parteien prüft, eine ausländische Heiratsurkunde vorliegen, aus der sich ergibt, dass eine der Parteien dort bereits geheiratet habe. Da der Heirat im Deutschland daher möglicherweise das Verbot der Mehrehe entgegensteht, fragt sich, ob die ausländische Urkunde den Nachweis führt, dass die Vorehe tatsächlich rechtswirksam eingegangen wurde und daher die Eheschließung im Deutschland zu versagen ist oder ob die Umstände der tatsächlichen oder vermeintlichen Auslandsehe weiter zu erforschen sind. Zu klären ist dabei auch, ob die vorgelegte ausländische Urkunde überhaupt echt ist, d. h. ob der beurkundete Vorgang tatsächlich stattgefunden hat und ob die beurkundende ausländische Person zur Ausstellung entsprechender Urkunden befugt ist.
Zur Beantwortung der genannten Fragen sind zunächst die bestehenden Vorgaben des deutschen und internationalen Rechts zur Behandlung ausländischer Urkunden mit Bedeutung für personenstandsrechtliche Verhältnisse im Deutschland zu untersuchen. Darüber hinaus fragt sich aufgrund entsprechender richterlicher Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und gesetzgeberischer Vorhaben der Kommission der Europäischen Union, ob Personenstandsurkunden aus dem EU-Ausland der gleiche Beweiswert zukommt wie deutschen Personenstandsurkunden oder ob EU-ausländische Personenstandsurkunden künftig gar einen höheren Stellenwert haben sollten, indem sie im Deutschland pauschal "anzuerkennen" sind.
Kurzfassung des Vortrages auf der Fachtagung des Bundesverbandes der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (BDS) in der Akademie für Personenstandswesen, 36364 Bad Salzschlirf, Bahnhofstr. 14, Samstag, 19 . November 2011, ab 10.00 Uhr.
Prof. Dr. Robert Freitag, Maître en droit, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Schillerstr. 1, 91054 Erlangen
Telefon: 0931 55 23789
E-Mail: robert.freitag@jura.uni-erlangen.de
Internet-Seite des Lehrstuhls von Prof. Dr. Freitag: www.zr3.jura.uni-erlangen.de
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