BDS

AKTUELLES

 

Jetzt blicken wir zurück auf ein Jahr Erfahrung in den Standesämtern. Beim Statistischen Bundesamt gibt es keine Zahlen für das Bundesgebiet. Gleichgeschlechtliche Ehen werden dort nicht gesondert ausgewiesen. Der BDS hat daher bei einigen Standesämtern nachgefragt und es hat sich folgendes Bild ergeben:

  • Im städtischen Raum sind ca. 5 % aller geschlossenen Ehen solche mit gleichgeschlechtlichen Partnern. (ohne Umwandlungen von Lebenspartnerschaften)
  • Dabei ist das Verhältnis von weiblichen Paaren zu männlichen Paaren in etwa 4:3.
  • Einige Zahlen aus dem Standesamt einer Großstadt mit 200.000 Einwohnern:
    • Gleichgeschlechtliche Eheschließungen seit deren Einführung: 109
      (zusätzlich 77 Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in eine Ehe)
    • Zum Vergleich: 2015: 27 Lebenspartnerschaften, 2016: 21 Lebenspartnerschaften

Diese Zahlen sind nicht im strengen Sinne repräsentativ, lassen jedoch einen deutlichen Trend erkennen. Er zeigt, dass die Ehe für alle von dem betroffenen Personenkreis sehr gut angenommen wird und dem Wunsch entspricht, eine dauerhafte Bindung mit allen Rechten und Pflichten von Ehepartnern einzugehen. Inwieweit dieser Trend zahlenmäßig längerfristig stabil ist oder aber einen gewissen „Nachholbedarf“ abbildet, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.

 

 

Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die Softwarehersteller und Rechenzentren haben das Gesetz zum 01. Oktober fristgerecht und gesetzeskonform umgesetzt. Der Bundesverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten hat sofort nach der Veröffentlichung des Gesetzes die Lehrpläne der Akademie für Personenstandswesen und der Akademie für Staatsangehörigkeitsrecht und Meldewesen an die Bedürfnisse der Praxis angepasst. Diese Änderungen erfolgten in enger Zusammenarbeit mit dem Softwarehersteller, dem Verlag für Standesamtswesen und dem Bundesinnenministerium.

In der praktischen Umsetzung der neuen Regelung haben sich keine größeren Probleme gezeigt. Die Standesämter haben diese Aufgabe in gewohnter Qualität gemeistert.

Jedoch bedürfen die gesetzlichen Neuregelungen konzeptioneller Angleichungen im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht sowie im Internationalen Privatrecht. Zusätzlich sind weitere personenstandsrechtliche Regelungen erforderlich (Anpassung der Datenfelder).

Mit dem Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes konnten die technischen Verfahren für die Änderungen der Elementbezeichnungen und Leittextangaben (Ehemann, Ehefrau) in den Registern nicht mehr zeitgerecht angepasst werden. Die dadurch falsch eingetragenen familienrechtlichen Bezeichnungen sollen nunmehr im Wege von Folgebeurkundungen berichtigt werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts) liegt nunmehr als BR-Drs. 432/18 vor.